Fachwort |
|
|
Deutsch | eingetretenen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | eingetretenen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 290 Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet , der während des Verzugs untergegangen ist oder aus einem während des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann , so kann der Gläubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen , welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird . Das Gleiche gilt , wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines während des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist . |
| BGB 773. 1 Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen : 1. wenn der Bürge auf die Einrede verzichtet , insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat , 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes , der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist , 3. wenn über das Vermögen des Hauptschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet ist , 4. wenn anzunehmen ist , dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird . |
| BGB 775. 1 Hat sich der Bürge im Auftrag des Hauptschuldners verbürgt oder stehen ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner zu , so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen : 1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich verschlechtert haben , 2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes , der gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert ist , 3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug ist , 4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf Erfüllung erwirkt hat . |
| BGB 881. 4 Ist das Grundstück vor der Eintragung des Rechts , dem der Vorrang beigelegt ist , mit einem Recht ohne einen entsprechenden Vorbehalt belastet worden , so hat der Vorrang insoweit keine Wirkung , als das mit dem Vorbehalt eingetragene Recht infolge der inzwischen eingetretenen Belastung eine über den Vorbehalt hinausgehende Beeinträchtigung erleiden würde . |
| |