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Fachwort
Deutscheingetragenes Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: eingetragenes
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 442. 2 Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen , auch wenn es der Käufer kennt .
BGB 468. 2 Ist ein Grundstück Gegenstand des Vorkaufs , so bedarf es der Sicherheitsleistung insoweit nicht , als für den gestundeten Kaufpreis die Bestellung einer Hypothek an dem Grundstück vereinbart oder in Anrechnung auf den Kaufpreis eine Schuld , für die eine Hypothek an dem Grundstück besteht , übernommen worden ist . Entsprechendes gilt , wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk Gegenstand des Vorkaufs ist .
BGB 579. 1 Die Miete für ein Grundstück , ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten . Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen , so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten . Die Miete für ein Grundstück ist , sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist , jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten .
BGB 891. 2 Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht , so wird vermutet , dass das Recht nicht bestehe .