Fachwort |
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Deutsch | dazugehöriger | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | dazugehöriger |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 648a. 1 Der Unternehmer eines Bauwerks , einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen , die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind , verlangen . Satz 1 gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche , die an die Stelle der Vergütung treten . Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen , dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat . Ansprüche , mit denen der Besteller gegen den Anspruch des Unternehmers auf Vergütung aufrechnen kann , bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt , es sei denn , sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt . Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen , wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält , sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestell ers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen , die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat . |
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