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Fachwort
Deutschbilligerweise Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: billigerweise
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 284 Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen , die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte , es sei denn , deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden .