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BGB 1915. 1 Auf die Pflegschaft finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung , soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt . Abweichend von § 3 Abs . 1 bis 3 des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs . 1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte , sofern der Pflegling nicht mittellos ist . An die Stelle des Familiengerichts tritt das Betreuungsgericht ; dies gilt nicht bei der Pflegschaft für Minderjährige oder für eine Leibesfrucht .