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Fachwort
Deutschbenachteiligt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: benachteiligt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 675g. 4 Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden .
GG 3. 3 Niemand darf wegen seines Geschlechtes , seiner Abstammung , seiner Rasse , seiner Sprache , seiner Heimat und Herkunft , seines Glaubens , seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden . Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden .