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Fachwort
Deutschbeiderseitige Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: beiderseitige
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 2269. 1 Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament , durch das sie sich gegenseitig als Erben einsetzen , bestimmt , dass nach dem Tode des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll , so ist im Zweifel anzunehmen , dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist .
BGB 2280 Haben Ehegatten oder Lebenspartner in einem Erbvertrag , durch den sie sich gegenseitig als Erben einsetzen , bestimmt , dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll , oder ein Vermächtnis angeordnet , das nach dem Tode des Überlebenden zu erfüllen ist , so findet die Vorschrift des § 2269 entsprechende Anwendung .