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Fachwort
Deutschautorisierten Grundwort autorisieren
FachbebietKultur -> Sprache und Schrift -> Grammatik Trennung: aut|or|is|ierten
InhaltKultur -> Begegnung Person -> Berechtigung Status: Beziehung
Worttyp fehlt
Konjugation
BGB 675k. 2 Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren , dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat , ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu sperren , wenn 1. sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsauthentifizierungsinstruments dies rechtfertigen , 2. der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments besteht oder 3. bei einem Zahlungsauthentifizierungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht , dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann . In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet , den Zahler über die Sperrung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments möglichst vor , spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten . In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben . Die Angabe von Gründen darf unterbleiben , soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde . Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet , das Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsauthentifizierungsinstrument zu ersetzen , wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind . Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten .
BGB 675o. 2 Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt , die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen , wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt .
BGB 675u Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen . Er ist verpflichtet , dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und , sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist , dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen , auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte .
BGB 675v. 2 Der Zahler ist seinem Zahlungsdienstleister zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet , der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist , wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht hat oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung 1. einer oder mehrerer Pflichten gemäß § 675l oder 2. einer oder mehrerer vereinbarter Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsauthentifizierungsinstruments herbeigeführt hat .