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BGB 492. 1 Verbraucherdarlehensverträge sind , soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist , schriftlich abzuschließen . Der Schriftform ist genügt , wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden . Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung , wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird .