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Fachwort
Deutschauszugleichen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: aus|zu|gl|eichen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 582a. 3 Bei Beendigung des Pachtverhältnisses hat der Pächter das vorhandene Inventar dem Verpächter zurückzugewähren . Der Verpächter kann die Übernahme derjenigen von dem Pächter angeschafften Inventarstücke ablehnen , welche nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft für das Grundstück überflüssig oder zu wertvoll sind ; mit der Ablehnung geht das Eigentum an den abgelehnten Stücken auf den Pächter über . Besteht zwischen dem Gesamtschätzwert des übernommenen und dem des zurückzugewährenden Inventars ein Unterschied , so ist dieser in Geld auszugleichen . Den Schätzwerten sind die Preise im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses zugrunde zu legen .
BGB 1575. 2 Entsprechendes gilt , wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt , um Nachteile auszugleichen , die durch die Ehe eingetreten sind .
GG 109. 3 Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen . Bund und Länder können Regelungen zur im Auf - und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , vorsehen . Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen . Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe , dass Satz 1 entsprochen ist , wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten . Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe , dass Satz 1 nur dann entsprochen ist , wenn keine Einnahmen aus Krediten zuge lassen werden .
GG 110. 1 Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes sind in den Haushaltsplan einzustellen ; bei Bundesbetrieben und bei Sondervermögen brauchen nur die Zuführungen oder die Ablieferungen eingestellt zu werden . Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen .