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Spr 1,25 jeden Rat , den ich gab , habt ihr ausgeschlagen , / meine Mahnung gefiel euch nicht .
BGB 1390. 3 Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands . Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten , so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt , dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann , wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat .
BGB 1953. 1 Wird die Erbschaft ausgeschlagen , so gilt der Anfall an den Ausschlagenden als nicht erfolgt .
BGB 2307. 2 Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern . Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen , wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird .