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Fachwort
Deutschaufgewendeten Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: aufgewendeten
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 256 Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist , hat den aufgewendeten Betrag oder , wenn andere Gegenstände als Geld aufgewendet worden sind , den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen . Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden , der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist , so sind Zinsen für die Zeit , für welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die Früchte des Gegenstands ohne Vergütung verbleiben , nicht zu entrichten .
BGB 559. 1 Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durchgeführt , die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen , die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken ( Modernisierung ) , oder hat er andere bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt , die er nicht zu vertreten hat , so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen .
BGB 559a. 1 Kosten , die vom Mieter oder für diesen von einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden , gehören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne des § 559.
BGB 559a. 4 Kann nicht festgestellt werden , in welcher Höhe Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnungen gewährt worden sind , so sind sie nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewendeten Kosten aufzuteilen .