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Fachwort
Deutschanderweitigen Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: anderweitigen
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 204. 2 Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens . Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand , dass die Parteien es nicht betreiben , so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien , des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle . Die Hemmung beginnt erneut , wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt .
BGB 490. 2 Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag , bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund - oder Schiffspfandrecht gesichert ist , unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs . 3 Satz 2 vorzeitig kündigen , wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind . Ein solches Interesse liegt insbesondere vor , wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat . Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen , der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht ( Vorfälligkeitsentschädigung ) .
BGB 537. 1 Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit , dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird . Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen , die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt .
GG 128 Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Absatz 5 vorsieht , bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bestehen .