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BGB 1687. 1 Leben Eltern , denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht , nicht nur vorübergehend getrennt , so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten , deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist , ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich . Der Elternteil , bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält , hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens . Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche , die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben . Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteils aufhält , hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung . § 1629 Abs . 1 Satz 4 und § 1684 Abs . 2 Satz 1 gelten entsprechend .