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GG 39. 1 Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt . Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages . Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig , spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt . Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt .
GG 54. 5 Nach Ablauf der Wahlperiode beginnt die Frist des Absatzes 4 Satz 1 mit dem ersten Zusammentritt des Bundestages .
GG 69. 2 Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages , das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers .
GG 115a. 2 Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig , so trifft der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen , mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder .