| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Zubehörstücke | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Zubehörstücke | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 1120 Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile , soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind , sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke , welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind . | 
|  | BGB 1121. 1 Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei , wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden , bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind . | 
|  | BGB 1122. 2 Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei , wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird . | 
|  | BGB 1135 Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133 , 1134 steht es gleich , wenn Zubehörstücke , auf die sich die Hypothek erstreckt , verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden . | 
|  |  |