Fachwort |
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Deutsch | Zubehörstücke | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Zubehörstücke |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1120 Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile , soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind , sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke , welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind . |
| BGB 1121. 1 Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei , wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden , bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind . |
| BGB 1122. 2 Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei , wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird . |
| BGB 1135 Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133 , 1134 steht es gleich , wenn Zubehörstücke , auf die sich die Hypothek erstreckt , verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden . |
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