Fachwort |
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Deutsch | Vorrichtungen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Vorrichtungen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 618. 1 Der Dienstberechtigte hat Räume , Vorrichtungen oder Gerätschaften , die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat , so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen , die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind , so zu regeln , dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist , als die Natur der Dienstleistung es gestattet . |
| BGB 831. 1 Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt , ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet , den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt . Die Ersatzpflicht tritt nicht ein , wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und , sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat , bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde . |
| BGB 1906. 4 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend , wenn dem Betreuten , der sich in einer Anstalt , einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält , ohne untergebracht zu sein , durch mechanische Vorrichtungen , Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll . |
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