| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Vorkaufsrecht | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Vorkaufsrecht | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 463 Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkauf berechtigt ist , kann das Vorkaufsrecht ausüben , sobald der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Gegenstand geschlossen hat . | 
|  | BGB 467 Hat der Dritte den Gegenstand , auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht , mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft , so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten . Der Verpflichtete kann verlangen , dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird , die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können . | 
|  | BGB 469. 2 Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten , bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden . Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt , so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist . | 
|  | BGB 470 Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf , der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt . | 
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