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Fachwort
DeutschVorenthaltung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Vorenthaltung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 546a. 1 Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück , so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen , die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist .
BGB 584b Gibt der Pächter den gepachteten Gegenstand nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück , so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht nach dem Verhältnis verlangen , in dem die Nutzungen , die der Pächter während dieser Zeit gezogen hat oder hätte ziehen können , zu den Nutzungen des ganzen Pachtjahrs stehen . Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .
BGB 597 Gibt der Pächter die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück , so kann der Verpächter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Pacht verlangen . Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen .
BGB 1004. 1 Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt , so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen . Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen , so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen .