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Deutsch
Vorbehaltsgut
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Vorbehaltsgut
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 1418 Vorbehaltsgut
BGB 1418. 1 Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen .
BGB 1418. 2 Vorbehaltsgut sind die Gegenstände , 1. die durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten erklärt sind , 2. die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt oder die ihm von einem Dritten unentgeltlich zugewendet werden , wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung , der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat , dass der Erwerb Vorbehaltsgut sein soll , 3. die ein Ehegatte auf Grund eines zu seinem Vorbehaltsgut gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung , Beschädigung oder Entziehung eines zum Vorbehaltsgut gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt , das sich auf das Vorbehaltsgut bezieht .
BGB 1418. 3 Jeder Ehegatte verwaltet das Vorbehaltsgut selbständig . Er verwaltet es für eigene Rechnung .