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Deutsch
Verzugszinsen
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Verzugszinsen
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 288 Verzugszinsen
BGB 289 Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten . Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt .
§ 522 Keine Verzugszinsen
BGB 522 Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet .