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BGB 1688. 1 Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege , so ist die Pflegeperson berechtigt , in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten . Sie ist befugt , den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts - , Versicherungs - , und sonstige Sozialleistungen für das Kind geltend zu machen und zu Versorgungsverwalten. § 1629 Abs . 1 Satz 4 gilt entsprechend .