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Verschwägerte
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Fachbebiet
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Trennung:
Verschwägerte
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1779. 3 Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören , wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann . Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen ; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt .
BGB 1847 Das Familiengericht soll in wichtigen Angelegenheiten Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören , wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann . § 1779 Abs . 3 Satz 2 gilt entsprechend .