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Vermächtnisse
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Vermächtnisse
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1932. 2 Auf den Voraus sind die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden .
BGB 1935 Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben , so gilt der Teil , um welchen sich der Erbteil erhöht , in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen , mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist , sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil .
BGB 1941. 1 Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen ( Erbvertrag ) .
BGB 1969. 2 Die Vorschriften über Vermächtnisse finden entsprechende Anwendung .