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Umgangsrechts
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Trennung:
Umgangsrechts
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 1684. 3 Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung , auch gegenüber Dritten , näher regeln . Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten . Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt , kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen ( Umgangspflegschaft ) . Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht , die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen . Die Anordnung ist zu befristen . Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend .