Fachwort |
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Deutsch | Teilzahlungen | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Teilzahlungen |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 494. 5 Wurden Teilzahlungen vereinbart , ist deren Höhe vom Darlehensgeber unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen oder Kosten neu zu berechnen . |
| BGB 497. 3 Zahlungen des Darlehensnehmers , die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen , werden abweichend von § 367 Abs . 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung , dann auf den übrigen geschuldeten Betrag ( Absatz 1 ) und zuletzt auf die Zinsen ( Absatz 2 ) angerechnet . Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen . Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs . 1 Nr . 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt , jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an . Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs . 2 keine Anwendung . Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung , soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden , deren Hauptforderung auf Zinsen lautet . |
| BGB 498 Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen , das in Teilzahlungen zu tilgen ist , nur kündigen , wenn 1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent , bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und 2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat , dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange . Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten . |
| BGB 503. 3 § 498 Satz 1 Nr . 1 gilt mit der Maßgabe , dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug sein muss . |
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