kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschTeillieferung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Teillieferung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 312d. 2 Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs . 3 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Abs . 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche , bei der Lieferung von Waren nicht vor deren Eingang beim Empfänger , bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor Vertragsschluss .