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BGB 281. 5 Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung , so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt .
§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
BGB 534 Schenkungen , durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird , unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf .
BGB 695 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern , auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist . Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung .