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BGB 158. 2 Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen , so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts ; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein .
BGB 160. 2 Den gleichen Anspruch hat unter denselben Voraussetzungen bei einem unter einer auflösenden Bedingung vorgenommenen Rechtsgeschäft derjenige , zu dessen Gunsten der frühere Rechtszustand wieder eintritt .