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Fachwort
DeutschRechtsverlust Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rechtsverlust
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 951 Entschädigung für Rechtsverlust
BGB 951. 1 Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet , kann von demjenigen , zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt , Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden .
BGB 977 Wer infolge der Vorschriften der §§ 973 , 974 , 976 einen Rechtsverlust erleidet , kann in den Fällen der §§ 973 , 974 von dem Finder , in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde , wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt .