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Fachwort
DeutschRechtsstreits Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Rechtsstreits
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 34 Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt , wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft .
BGB 1360a. 4 Ist ein Ehegatte nicht in der Lage , die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen , der eine persönliche Angelegenheit betrifft , so ist der andere Ehegatte verpflichtet , ihm diese Kosten vorzuschießen , soweit dies der Billigkeit entspricht . Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren , das gegen einen Ehegatten gerichtet ist .
BGB 1429 Ist der Ehegatte , der das Gesamtgut verwaltet , durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert , ein Rechtsgeschäft vorzunehmen , das sich auf das Gesamtgut bezieht , so kann der andere Ehegatte das Rechtsgeschäft vornehmen , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist ; er kann hierbei im eigenen Namen oder im Namen des verwaltenden Ehegatten handeln . Das Gleiche gilt für die Führung eines Rechtsstreits , der sich auf das Gesamtgut bezieht .
§ 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits