Fachwort |
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Deutsch | Rechtsstaates | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Rec|hts|sta|at|es |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| Kte 2273 Das unveräußerliche Recht jedes unschuldigen Menschen auf das 1930 Leben bildet ein grundlegendes Element der bürgerlichen Gesellschaft und ihrer Gesetzgebung . Die unveräußerlichen Rechte der Person müssen von der bürgerlichen Gesellschaft und von der staatlichen Macht anerkannt und geachtet werden : Diese Rechte des Menschen hängen weder von den einzelnen Individuen noch von den Eltern ab und stellen auch nicht ein Zugeständnis der Gesellschaft und des Staates dar . Sie gehören zur menschlichen Natur und wurzeln in der Person kraft des Schöpfungsaktes , aus dem sie ihren Ursprung genommen hat . Unter diese fundamentalen Rechte muß man in diesem Zusammenhang zählen : das Recht auf Leben und auf leibliche Unversehrtheit jedes menschlichen Wesens vom Augenblick der Empfängnis an bis zum Tod ( DnV 3 ) . In dem Augenblick , in dem ein positives Gesetz eine Kategorie von Menschen des Schutzes beraubt , den die bürgerliche Gesetzgebung ihnen gewähren muß , leugnet der Staat die Gleichheit aller vor dem Gesetz . Wenn die Staatsmacht sich nicht in den Dienst der Rechte jedes Bürgers stellt , und in besonderer Weise dessen , der am schwächsten ist , dann werden die Grundmauern des Rechtsstaates untergraben . . . Als Folge der Achtung und des Schutzes , die man dem Ungeborenen vom Augenblick 578 seiner Empfängnis an zusichern muß , muß das Gesetz die geeigneten Strafmaßnahmen für jede gewollte Verletzung seiner Rechte vorsehen ( DnV 3 ) . |
| GG 28. 1 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen , demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen . In den Ländern , Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben , die aus allgemeinen , unmittelbaren , freien , gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist . Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen , die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen , nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar . In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten . |
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