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Rechtsmängeln
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fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Rechtsmängeln
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 433. 1 Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet , dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen . Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach - und Rechtsmängeln zu verschaffen .
BGB 435 Die Sache ist frei von Rechtsmängeln , wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können . Einem Rechtsmangel steht es gleich , wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist , das nicht besteht .
BGB 453. 3 Ist ein Recht verkauft , das zum Besitz einer Sache berechtigt , so ist der Verkäufer verpflichtet , dem Käufer die Sache frei von Sach - und Rechtsmängeln zu übergeben .
§ 536 Mietminderung bei Sach - und Rechtsmängeln