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Preiserhöhung
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Preiserhöhung
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BGB 651a. 4 Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen , wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten , der Abgaben für bestimmte Leistungen , die oder Flughafengebühren , oder einer Änderung der für die betreffende HafenReise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird . Eine Preiserhöhung , die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird , ist unwirksam . § 309 Nr . 1 bleibt unberührt .