| Fachwort | 
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  | Deutsch | Personenkreis   |  Grundwort  | fehlt   | 
	| Fachbebiet | fehlt | 
    		Trennung:  | Perso|nen|kre|is  | 
  	| Inhalt | fehlt | 
			Status:  |  | 
  | Worttyp  | fehlt | 
   | BGB 87. 2 Bei der Umwandlung des Zweckes soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden , insbesondere soll dafür gesorgt werden , dass die Erträge des Stiftungsvermögens dem Personenkreis , dem sie zustatten kommen sollten , im Sinne des Stifters erhalten bleiben . Die Behörde kann die Verfassung der Stiftung ändern , soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert .   | 
 | BGB 491. 2 Keine Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge , 1. bei denen der Nettodarlehensbetrag ( Artikel 247 § 3 Abs . 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ) weniger als 200 Euro beträgt , 2. bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt , 3. bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind , 4. die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins ( § 6 der Preisangabenverordnung ) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden , 5. die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden , wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind .   | 
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