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Deutsch
Neugliederung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Neugliederung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
GG 29. 2 Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz , das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf . Die betroffenen Länder sind zu hören .
GG 29. 8 Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln . Die betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören . Der Staatsvertrag bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land . Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder , kann die Bestätigung auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden ; Satz 5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung . Bei einem Volksentscheid entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen , wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt ; das Nähere regelt ein Bundesgesetz . Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages .
GG 118 Die Neugliederung in dem die Länder Baden , Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen . Kommt eine Vereinbarung nicht zustande , so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt , das eine Volksbefragung vorsehen muß .
GG 118a Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen .