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BGB 1206 Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes , wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder , falls sie im Besitz eines Dritten ist , die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann .