Fachwort |
|
|
Deutsch | Mietforderung | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Mietforderung |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 556b. 2 Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a , 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben , wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat . Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam . Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe |
| BGB 566c Ein Rechtsgeschäft , das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird , insbesondere die Entrichtung der Miete , ist dem Erwerber gegenüber wirksam , soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht , in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt . Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats , so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam , soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht . Ein Rechtsgeschäft , das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird , ist jedoch unwirksam , wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat . |
| BGB 566d Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist , kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwerbers eine ihm gegen den Vermieter zustehende Forderung aufrechnen . Die Aufrechnung ist ausgeschlossen , wenn der Mieter die Gegenforderung erworben hat , nachdem er von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt hat , oder wenn die Gegenforderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die Miete fällig geworden ist . |
| BGB 566e. 1 Teilt der Vermieter dem Mieter mit , dass er das Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen Dritten übertragen hat , so muss er in Ansehung der Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte Übertragung gegen sich gelten lassen , auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist . |
| |