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§ 271 Leistungszeit
BGB 299 Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt , vor der bestimmten Zeit zu leisten , so kommt der Gläubiger nicht dadurch in Verzug , dass er vorübergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist , es sei denn , dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekündigt hat .
BGB 789 Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert er die Leistung , so hat der Anweisungsempfänger dem Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen . Das Gleiche gilt , wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung nicht geltend machen kann oder will .