kopfgodoku.de
Listenanzeige
Fachwort
DeutschLeistungsorts Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Leistungsorts
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 374. 1 Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen ; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle , so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen .