| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Lebenspartner | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Lebenspartner | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | BGB 528. 1 Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist , seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten , seinem Ehegatten , seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen , kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern . Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden . Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung . | 
|  | BGB 563. 1 Der Ehegatte , der mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führt , tritt mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein . Dasselbe gilt für den Lebenspartner . | 
|  | BGB 563. 2 Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder des Mieters , treten diese mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein , wenn nicht der Ehegatte eintritt . Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt . Andere Familienangehörige , die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt führen , treten mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein , wenn nicht der Ehegatte oder der Lebenspartner eintritt . Dasselbe gilt für Personen , die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen . | 
|  | BGB 1608. 1 Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten . Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist , ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren , haften die Verwandten vor dem Ehegatten . § 1607 Abs . 2 und 4 gilt entsprechend . Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise wie ein Ehegatte . | 
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