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Lebensbedarfs
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Fachbebiet
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Trennung:
Lebensbedarfs
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 1357 Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs
BGB 1357. 1 Jeder Ehegatte ist berechtigt , Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen . Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet , es sei denn , dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt .