Fachwort |
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Deutsch | Landesbehörde | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Landesbehörde |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1059a. 1 Steht ein Nießbrauch einer juristischen Person zu , so ist er nach Maßgabe der folgenden Vorschriften übertragbar : 1. Geht das Vermögen der juristischen Person auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen über , so geht auch der Nießbrauch auf den Rechtsnachfolger über , es sei denn , dass der Übergang ausdrücklich ausgeschlossen ist . 2. Wird sonst ein von einer juristischen Person betriebenes Unternehmen oder ein Teil eines solchen Unternehmens auf einen anderen übertragen , so kann auf den Erwerber auch ein Nießbrauch übertragen werden , sofern er den Zwecken des Unternehmens oder des Teils des Unternehmens zu dienen geeignet ist . Ob diese Voraussetzungen gegeben sind , wird durch eine Erklärung der zuständigen Landesbehörde festgestellt . Die Erklärung bindet die Gerichte und die Verwaltungsbehörden . Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die zuständige Landesbehörde . Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen . |
| GG 73. 1 Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über : 1. die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ; 2. die Staatsangehörigkeit im Bunde ; 3. die Freizügigkeit , das Passwesen , das Melde - und Ausweiswesen , die Ein - und Auswanderung und die Auslieferung ; 4. das Währungs - , Geld - und Münzwesen , Maße und Gewichte sowie die Zeitbestimmung ; 5. die Einheit des Zoll - und Handelsgebietes , die Handels - und Schiffahrtsverträge , die Freizügigkeit des Warenverkehrs und den Waren - und Zahlungsverkehr mit dem Auslande einschließlich des Zoll - und Grenzschutzes ; 5a. den Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland ; 6. den Luftverkehr ; 6a. den Verkehr von Eisenbahnen , die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen ( Eisenbahnen des Bundes ) , den Bau , die Unterhaltung und das Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie die Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege ; 7. das Postwesen und die Telekommunikation ; 8. die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen ; 9. den gewerblichen Rechtsschutz , das Urheberrecht und das Verlagsrecht ; 9a. die Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen , in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt , die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht ; 10. die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder a ) in der Kriminalpolizei , b ) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung , des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes ( Verfassungsschutz ) und c ) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden , sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung ; 11. die Statistik für Bundeszwecke ; 12. das Waffen - und das Sprengstoffrecht ; 13. die Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen und die Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen ; 14. die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken , die Errichtung und den Betrieb von Anlagen , die diesen Zwecken dienen , den Schutz gegen Gefahren , die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen , und die Beseitigung radioaktiver Stoffe . |
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