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Fachwort
DeutschKreditanstalt Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Kreditanstalt
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
BGB 1115. 2 Bei der Eintragung der Hypothek für ein Darlehen einer Kreditanstalt , deren Satzung von der zuständigen Behörde öffentlich bekannt gemacht worden ist , genügt zur Bezeichnung der außer den Zinsen satzungsgemäß zu entrichtenden Nebenleistungen die Bezugnahme auf die Satzung .
BGB 1807. 1 Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen : 1. in Forderungen , für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht , oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken ; 2. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen , die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind ; 3. in verbrieften Forderungen , deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist ; 4. in Wertpapieren , insbesondere Pfandbriefen , sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft , sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind ; 5. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse , wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes , in welchem sie ihren Sitz hat , zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist , oder bei einem anderen Kreditinstitut , das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört .