kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Fachwort
Deutsch
Kostentragung
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Kostentragung
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
§ 748 Lasten - und Kostentragung
GG 91b. 3 Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt .
GG 91c. 2 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen . Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen , dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten . Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder ; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden . Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung .