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Fachwort
DeutschKostentragung Grundwort fehlt
Fachbebietfehlt Trennung: Kostentragung
Inhaltfehlt Status:
Worttyp fehlt
§ 748 Lasten - und Kostentragung
GG 91b. 3 Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt .
GG 91c. 2 Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen die für die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen . Vereinbarungen über die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können für einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen , dass nähere Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit für Bund und Länder in Kraft treten . Sie bedürfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten Länder ; das Recht zur Kündigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden . Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung .