Fachwort |
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Deutsch | Kalendermonat | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Kalen|derm|onat |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 566b. 1 Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigentums über die Miete verfügt , die auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt , so ist die Verfügung wirksam , soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalendermonat bezieht . Geht das Eigentum nach dem 15. Tag des Monats über , so ist die Verfügung auch wirksam , soweit sie sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht . |
| BGB 566c Ein Rechtsgeschäft , das zwischen dem Mieter und dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen wird , insbesondere die Entrichtung der Miete , ist dem Erwerber gegenüber wirksam , soweit es sich nicht auf die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat bezieht , in welchem der Mieter von dem Übergang des Eigentums Kenntnis erlangt . Erlangt der Mieter die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats , so ist das Rechtsgeschäft auch wirksam , soweit es sich auf die Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht . Ein Rechtsgeschäft , das nach dem Übergang des Eigentums vorgenommen wird , ist jedoch unwirksam , wenn der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat . |
| BGB 1123. 2 Soweit die Forderung fällig ist , wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei , wenn nicht vorher die Beschlagnahme zugunsten des Hypothekengläubigers erfolgt . Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten , so erstreckt sich die Befreiung nicht auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat ; erfolgt die Beschlagnahme nach dem 15. Tag des Monats , so erstreckt sich die Befreiung auch auf den Miet - oder Pachtzins für den folgenden Kalendermonat . |
| BGB 1124. 2 Die Verfügung ist dem Hypothekengläubiger gegenüber unwirksam , soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für eine spätere Zeit als den zur Zeit der Beschlagnahme laufenden Kalendermonat bezieht ; erfolgt die Beschlagnahme nach dem fünfzehnten Tage des Monats , so ist die Verfügung jedoch insoweit wirksam , als sie sich auf die Miete oder Pacht für den folgenden Kalendermonat bezieht . |
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