| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Investitionen | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | In|ve|sti|tionen | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | kum | 
|  | ; | 
|  | Investitionen | 
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|  | zersprengt,sie | 
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|  | Metallverarbeitung | 
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|  | Mops | 
|  | ; | 
|  | GMBl | 
|  | ; | 
|  | Kerubs | 
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|  | Gegenposition | 
|  | ; | 
|  | Zofar | 
|  | ; | 
|  | Späte | 
|  | ; | 
|  | Kubas | 
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|  | Kte 2432 Die Unternehmensleiter sind gegenüber der Gesellschaft für die wirtschaftlichen und ökologischen [ Vgl . CA 37 ] Folgen ihrer Tätigkeiten verantwortlich . Sie sind verpflichtet , auf das Wohl der Menschen und nicht nur auf die Steigerung der Gewinne Bedacht zu nehmen . Gewinne sind jedoch notwendig . Sie ermöglichen Investitionen , die die Zukunft des Unternehmens und die Arbeitsplätze sichern . | 
|  | GG 104b. 1 Der Bund kann , soweit dieses Grundgesetz ihm Gesetzgebungsbefugnisse verleiht , den Ländern Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und der Gemeinden ( Gemeindeverbände ) gewähren , die 1. zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder 2. zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder 3. zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind . Abweichend von Satz 1 kann der Bund im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen , die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen , auch ohne Gesetzgebungsbefugnisse Finanzhilfen gewähren . | 
|  | GG 104b. 2 Das Nähere , insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen , wird durch Bundesgesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt . Die Mittel sind befristet zu gewähren und hinsichtlich ihrer Verwendung in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen . Die Finanzhilfen sind im Zeitablauf mit fallenden Jahresbeträgen zu gestalten . | 
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