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Deutsch
Insolvenzplan
Grundwort
fehlt
Fachbebiet
fehlt
Trennung:
Insolvenzplan
Inhalt
fehlt
Status:
Worttyp
fehlt
BGB 925. 1 Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers ( Auflassung ) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden . Zur Entgegennahme der Auflassung ist , unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen , jeder Notar zuständig . Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden .
BGB 1989 Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet , so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung .
BGB 2000 Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam , wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird . Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden . Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet , so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht .
BGB 2060 Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit : 1. wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist ; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger , denen der Miterbe unbeschränkt haftet ; 2. wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem im § 1974 Abs . 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht , es sei denn , dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist ; die Vorschrift findet keine Anwendung , soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird ; 3. wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist .