| Fachwort |  |  | 
  | Deutsch | Inkrafttreten | Grundwort | fehlt | 
	| Fachbebiet | fehlt | Trennung: | Inkrafttreten | 
  	| Inhalt | fehlt | Status: |  | 
  | Worttyp | fehlt | 
  |  | GG 111. 1 Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt , so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt , alle Ausgaben zu leisten , die nötig sind , a ) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen , b ) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen , c ) um Bauten , Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren , sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind . | 
|  | GG 131 Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen , die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen , aus anderen als beamtenoder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden , sind durch Bundesgesetz zu regeln . Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen , die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten - oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten . Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden . | 
|  | GG 135. 1 Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert , so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes , dem das Gebiet angehört hat , dem Lande zu , dem es jetzt angehört . | 
|  | GG 135. 7 Soweit über Vermögen , das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde , von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz , auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war , gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt . | 
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