Fachwort |
|
|
Deutsch | Inhaberpapier | Grundwort | fehlt |
Fachbebiet | fehlt |
Trennung: | Inhaberpapier |
Inhalt | fehlt |
Status: | |
Worttyp | fehlt |
| BGB 1081. 1 Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier , das mit Blankoindossament versehen ist , Gegenstand des Nießbrauchs , so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu . Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu . |
| BGB 1084 Gehört ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier , das mit Blankoindossament versehen ist , nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen , so bewendet es bei den Vorschriften des § 1067. |
| BGB 1293 Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen . |
| BGB 1294 Ist ein Wechsel , ein anderes Papier , das durch Indossament übertragen werden kann , oder ein Inhaberpapier Gegenstand des Pfandrechts , so ist , auch wenn die Voraussetzungen des § 1228 Abs . 2 noch nicht eingetreten sind , der Pfandgläubiger zur Einziehung und , falls Kündigung erforderlich ist , zur Kündigung berechtigt und kann der Schuldner nur an ihn leisten . |
| |